Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient!
   
   
KLIENTINNEN-INFORMATION:
 


ÄNDERUNGEN AB 01.01.2004:
- N o c h m a l s: Zusätzliche Rechnungsmerkmale

- diverse Änderungen ab 01.01.2004

- Rechnungsmerkmale HN Ärztinnen/Therapeutinnen

- Wichtige allgemeine Informationen

- Anregungen zum Jahresende 2003

- Neue SV-Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2004
 
 
 
 
Für ALLE: Zusätzliche Rechnungsmerkmale

Nochmals aufgrund häufig festgestellter Mängel:

Aufgrund des neu konzipierten § 11 Abs 1 UStG 94 müssen Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ab dem 1.1.2003 folgende zusätzliche, neue Merkmale aufweisen:
das Ausstellungsdatum;
eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
die UID(ATU)-Nummer*) des leistenden Unternehmers
(bisher nur bei Geschäftsbeziehungen im EU-Raum üblich);
den anzuwendenden Steuersatz bzw. einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Also, KlientInnen, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, haben an LeistungsempfängerInnen neben den bisherigen Merkmalen wie
Name und Anschrift des/der Leistenden,
Name und Anschrift des/der Leistungsempfängers(In),
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung,
Tag und Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt,
das Entgelt und den
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

die o.a. Ergänzungen vorzunehmen, soferne dies nicht schon bisher erfolgt ist.

Bei ÄrztInnen/TherapeutInnen ist die UID-Nummer nur dann von Bedeutung, soferne auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausgeführt werden. Wer in den letzten Tagen vom Finanzamt eine UID(ATU)-Nummer zugesandt erhalten hat (greifbar aufbewahren!), tätigt wahrscheinlich auch derartige Leistungen. Andere wiederum haben schon seit Jahren eine UID, die sie aber bisher nicht benötigt haben und möglicherweise auch nicht mehr auffinden. Um einen Telefonansturm in unserer Kanzlei zu vermeiden, ersuchen wir, diesbezügliche Anfragen direkt bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu stellen. Dies bliebe auch uns nicht erspart.

Diese Regelung gilt sowohl für Anzahlungsrechnungen als auch für Teilrechnungen und Gutschriften. Bei Kleinbetragsrechnungen (bis € 150,-) genügen die bisherigen Angaben (Name und Adresse des Rechnungsausstellers, Datum, genaue Bezeichnung der handelsüblichen Leistung, Rechnungsbetrag und Steuersatz). Die sogenannten "Kleinunternehmer" erhalten grundsätzlich auch keine UID, da ohnedies mangels USt-Ausweis kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern zusteht.

*) Die UID(Umsatzsteuer-Identifikations-)Nummer ist für den/die LeistungsempfängerIn ein Indiz dafür, dass der/die LeistungserbringerIn beim zuständigen Finanzamt über ein Umsatzsteuersignal verfügt und daher auch die Umsatzsteuer abführt. Im Zweifel über eine Unternehmereigenschaft des/der RechnungsausstellersIn (vor allem bei größeren Rechnungsbeträgen) eventuell eine Bescheidkopie über die UID Nummer vom Leistenden verlangen, damit es nicht bei einer finanzbehördlichen Überprüfung zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommt. [zurück]

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DIVERSE ÄNDERUNGEN AB 01.01.2004

Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Änderungen aufgrund
des BBG 2003 und des vorliegenden AbgÄG 2003

NICHT ENTNOMMENE GEWINNE werden mit dem halben Durchschnittssteuersatz, d.h. maximal mit rund 25 % anstatt 50 % besteuert werden. Dabei gibt es allerdings eine Deckelung bis zu einem (nicht entnommenen) Gewinn von maximal 100.000,-- € pro Betrieb und Jahr. Begünstigt sind nur natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften), nicht aber Kapitalgesellschaften. Außerdem sind nur bilanzierende Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, nicht aber Freiberufler begünstigt. Also alle, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen (siehe Einkommensteuerbescheid) wie bspw: ÄrztInnen, TherapeutInnen, KünstlerInnen, JournalistInnen, Forschende und Lehrende etc. sind davon ausgeschlossen.
   
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium und andere AUS- UND FORTBILDUNGSAUFWENDUNGEN sind dann abzugsfähig, wenn diese in Zusammenhang mit einer aktiven Tätigkeit (Fortbildung), mit einem verwandten Beruf (Ausbildung) oder mit einer umfassenden Umschulungsmassnahme stehen. Nicht abzugsfähige Aufwendungen für Bildungsmassnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind (z.B. Esoterik-, Sportkurse) sind dann abzugsfähig, wenn neben der beruflichen Veranlassung auch eine berufliche Notwendigkeit besteht. Indiz dafür: Der Arbeitgeber trägt einen wesentlichen Teil der Kurskosten.
   
Die Installation eines BREITBAND-INTERNETZUGANGES wird bei der erstmaligen Herstellung nach dem 30.04.2003 (Anschlusskosten und Grundgebühren für die laufende Nutzung; zeitlich befristet bis 31.12.2004) als Sonderausgabe abzugsfähig.
   
Seit 1.4.2003 werden AUSLÄNDISCHE KAPITALERTRÄGE (Zinsen, Dividenden, Fonds) auch in die Endbesteuerung einbezogen und bei Veranlagung ebenfalls nur mit 25 % besteuert.
   
ENTFALL DER 13. UMSATZSTEUER-SONDER-VORAUSZAHLUNG (bereits heuer)
   
VEREINFACHTE ENTRICHTUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER über das Finanzamtskonto
   
Der generelle ÜBERGANG DER UMSATZSTEUERSCHULD für alle von ausländischen Unternehmern in Österreich an inländische unternehmerische AuftraggeberInnen erbrachten sonstigen Leistungen und Werklieferungen.
WICHTIG: In diesen Fällen ist vom Leistungserbringenden weder eine aus- noch inländische Umsatzsteuer auf der Rechnung/Honorarnote auszuweisen, sondern nach dem Netto-Rechnungsbetrag nur der Vermerk “Übergang der Steuerschuld“ anzubringen.
   
Die ANHEBUNG DES ALLGEMEINEN STEUERABSETZBETRAGES von € 887,-- auf € 1264,-- bewirkt, dass selbständige/gewerbliche Jahreseinkommen unter € 10.000,-- und bei Dienstnehmern Bruttobezüge unter € 14.500,-- p.a. einkommensteuerbefreit sind.
   
Anhebung der Steuererklärungsgrenzen auf € 8.887,-- bzw. € 10.000,--, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind
   
Verlängerung der 10%igen Investitionszuwachsprämie um ein Jahr
   
Neuregelung der steuerlichen Behandlung PRIVATER KAUFPREISRENTEN. Die Rente wird nunmehr dann steuerwirksam, wenn die Rentenzahlungen den versicherungsmathematisch errechneten Barwert übersteigen.
   
Im Bereich der Körperschaftssteuer ist die Änderung der INTERNATIONALEN SCHACHTELBETEILIGUNG eine wesentliche Neuerung.
   
Im Zusammenhang mit der verpflichtenden elektronischen Einreichung (e-finanz) der Einkommensteuererklärungen 2003 durch ParteienvertreterInnen (Steuerberatungskanzleien) wird pro KlientIn mit Mehrarbeiten von 0,5 bis 1 Stunde gerechnet (aufgrund vorsichtiger Schätzungen aus heutiger Sicht), was letztlich auch zu Mehrkosten in Höhe von Euro 30 bis 40 pro KlientIn führen wird. Bitte um Kenntnisnahme.

EXKURS: Mit 1.1.2004 tritt die erste Etappe der Pensionsreform in Kraft. Ab Juli 2004 wird das Antrittsalter zur Frühpension von derzeit 56,5 (Frauen) bzw. 61,5 Jahren (Männer) um vier Monate erhöht. Demnach läuft die Frühpension endgültig mit 2017 aus. Jene wegen Langzeitarbeitslosigkeit ist mit 1.1.2004 bereits Geschichte. Sie wird durch ein Altersübergangsgeld ersetzt.
Auch bei der Durchrechnung und damit der Pensionshöhe wird es Änderungen geben. Bisher wurden die besten 15 Jahre herangezogen. Ab 2004 wird dieser Zeitraum um 12 Monate erhöht, so dass im Jahr 2028 die besten 40 Jahre – somit praktisch das ganze Berufsleben – herangezogen werden.
Auch die Senkung der Steigerungsbeträge beginnt mit 2004. In 5-Jahres-Etappen erfolgt eine Absenkung von 2 auf 1,78 %. Demnach werden am Ende 45 statt wie bisher 40 Jahre gebraucht, um die Höchstpension von 80 % der Bemessungsgrundlage zu erhalten.

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Rechnungsmerkmale für HONORARNOTEN bei ÄrztInnen und TherapeutInnen

Hier ist zu unterscheiden, ob für alle Honorarnoten nur ein einziger Rechnungskreis oder ein gesonderter Rechnungskreis für Honorarnoten an PatientInnen geführt wird.

~ Einheitlicher Rechnungskreis
Umfasst dieser z.B. Honorarnoten an Sozialversicherungsträger, PatientInnnen, VeranstalterInnen von Seminaren, Vorträgen etc., dann müssen alle Rechnungen - auch die an PatientInnen - laufend nummeriert werden.
   
~ Gesonderter Rechnungskreis für Honorarnoten an PatientInnen
In diesem Fall ist keine laufende Nummerierung der Honorarnoten an die PatientInnen erforderlich.

EXKURS zur häufig gestellten Frage betreffend umsatzsteuerliche Behandlung der Supervision: Von der Selbsterfahrung und der psychotherapeutischen Behandlung unterscheidet sich die psychotherapeutische Supervision insbesondere dadurch, dass sie, im Gegensatz zu diesen, vom beruflichen Kontext ausgeht und bestimmte Probleme des beruflichen Handelns reflektiert. Sie strebt grundsätzlich keine Rekonstruktion oder Modifikation der gesamten Person bzw. ihres Verhaltens und ebenso wenig primär eine Behebung des Leidenszustandes im Sinne des Psychotherapiegesetzes an. Daher sind derartige Leistungen – sofern nicht die Kleinunternehmerregelung gilt – zuzüglich mit 20 % USt zu belasten.

Nur für die Ausbildungssupervision gilt die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Z 11 lit a b UStG.

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WEITERE WICHTIGE INFORMATIONEN ALLGEMEINER ART

Wenn Sie Rechnungen auf Thermopapier erhalten – diese bitte kopieren, da nach einiger Zeit die Zeichen so verblassen, dass sie unleserlich sind. Bei derartigen Belege wird laut Finanzbehörde auch die steuerliche Abzugsfähigkeit versagt.

Wenn ein Einkommensteuerbescheid noch vor Ende September eines Jahres ergeht, dann erfolgt auch die Anpassung der laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlung (E-VZ) auf Basis dieses Bescheides. Dies hat zur Folge, dass bspw. die E-VZ 10-12 die Vorauszahlung für das ganze laufende Jahr beinhaltet, sofern bisher noch keine Vorauszahlungen geleistet worden sind. Diese Quartalsvorschreibung heißt daher auch "Ausgleichsviertel".

Vermerken Sie bitte die Umsatz- und Einkommensteuer-Vorauszahlungstermine zusätzlich – vor allem auch in Hinblick auf Ihre Urlaubszeiten - in Ihrem Kalender. Denn immer wieder kommt es vor, dass von uns weitergeleitete Erlagscheine offensichtlich auf dem Postwege verloren gehen. In diesem Fall können Sie rechtzeitig bei uns urgieren. Soferne die Umsatzsteuer-Voranmeldungen in unserer Kanzlei erledigt werden, ersuchen wir um zeitgerechte Übermittlung der Belege (z.B. für 10-12/03 bis spätestens 20. Jänner 2004).
Finanz- aber auch Sozialversicherungserledigungen werden unsererseits immer prompt durchgeführt. Auf Grund von hohem Arbeitsrückstau bei beiden Ämtern dauern die Bearbeitungen mitunter überaus lange, so dass Sie über die darauf folgenden Vorschreibungen verständlicherweise meist sehr verärgert sind. Conclusio: Wir haben nichts unerledigt liegen gelassen – und die nächste Vorschreibung ist garantiert erfreulicher.

In den Fällen, wo wir über keine Zustellungsvollmacht der Poststücke verfügen (d.h. Sie erhalten alle Schriftstücke von Finanzamt und Sozialversicherung persönlich zugesandt), ersuchen wir, die entsprechenden Bescheide an uns weiterzufaxen. Dies gilt auch für Bescheide von der Wintisia (Ärztewohlfahrtsfonds). Alles andere nur zu Interventionszwecken (bspw. bei einer Sozialversicherungs-Beitragsvorschreibung).

Unser Tip bei unterjährigen Einkommenssteigerungen: Sofern wir für Sie nach Jahresende nur den Jahresabschluss und die entsprechenden Steuererklärungen erstellen, sollten Sie wegen der nunmehrigen "Anspruchsverzinsung" (siehe letztjährige Aussendung) entweder mit uns Kontakt aufnehmen oder Selbstberechnungen in folgender Form durchführen: 1. Schritt: Vergleich der laufenden Einnahmen mit den Einnahmen des letzten veranlagten Jahres (lt.Steuerbescheid); 2. Schritt: Vergleich Einkommensteuer-Vorauszahlung des laufenden Jahres mit der bezahlten Einkommensteuer des letzten veranlagten Jahres. Resumee: Um rund 40 % des Einnahmenüberhanges sollte die laufende Einkommensteuer-Vorauszahlung höher sein, als die des veranlagten Jahres.
Da bis 30. September des Folgejahres eine "strafzinsenvermeidende" Abschlagszahlung möglich ist, ersuchen wir in diesen Fällen um dringende Übermittlung Ihrer Belegsammlung 2003 bis spätestens März 2004.

Zur Erinnerung: Die Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des § 132 BAO beträgt grundsätzlich 7 Jahre. Somit können mit Ende 2003 die Unterlagen bis einschließlich 1996 weggegeben werden. Beachten Sie bei einer eventuellen Vernichtungsaktion aber, dass Unterlagen, die u.a. Grundstücke (Eigentumswohnungen) betreffen (z.B. bei Erzielung von Einkünften aus Vermietung), 12 Jahre aufbewahrungspflichtig sind.

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Anregungen zum Jahresende

Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit höherer Gewinnerwartung für das Jahr 2003 sollten noch möglichst viele Betriebsausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten/Sonderausgaben/Aussergewöhnliche Belastungen - siehe Aussendung Dez. 2001 oder www.amcur.at unter FAQ) heuer tätigen und noch zu erwartende Einnahmen in das nächste Jahr verschieben. Zu beachten ist die ’Kurze-Zeit-Regel’ für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (zB Miete, monatlich fixierte Pauschalzahlungen) – diese sind dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen, sofern sie in einem Zeitraum von 15 Tagen vor oder nach Jahreswechsel getätigt werden.
Zu überlegen wären auch noch Vorauszahlungen für das Folgejahr (zB die Miete für 2004), die das Einkommen für das Jahr 2003 schmälern. Darunter sind u.a. noch Vorauszahlungen für Beratungs-, Fremdmittel-, Garantie-, Treuhand-, Vermittlungskosten subsummiert.

Wer heuer noch größer investieren möchte und in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine oder nur geringe Investitionen getätigt hat, für den könnte auch die befristete 10 %ige Investitionszuwachsprämie 2002-2004 interessant sein. Begünstigt sind neue, körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (also kein KFZ) und nur der Investitionszuwachs. Vereinfachtes Beispiel: Investitionen 2000: € 10.000,-, 2001: € 6.000,-, 2002: € 8.000,-; ergibt einen Durchschnitt von € 8.000,-. Bei Investitionen von bsp € 10.500,- im Jahr 2003 beträgt die Investitionszuwachsprämie 10 % von € 2.500,- (€ 10.500,- abzgl. € 8.000,-) = € 250,-.

Für (Weihnachts-)geschenke an DienstnehmerInnen (gilt nicht für freie Dienstverhältnisse) gibt es einen steuerfreien Betrag in Höhe von € 186,- jährlich. Wichtig: Nur Sachzuwendungen wie Warengutscheine, aber auch Goldmünzen, sind steuerlich begünstigt.

Für eine betriebliche Weihnachtsfeier können nochmals € 365,- pro DienstnehmerIn steuerfrei lukriert werden. Hiebei handelt es sich allerdings um einen steuerfreien Jahresbetrag im Rahmen von Betriebsveranstaltungen.

Für betriebliche Zukunftsicherung sind € 300,-- pro Jahr und DienstnehmerIn steuerfrei.

Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge sind mit nur 6 % zu besteuern.

Die noch bis 31.12.2003 geltende steuerfreie Sparbuchschenkung sollte noch für sinnvolle Sparbuchübertragungen genutzt werden!!

Private und öffentliche Auftraggeber haben eine neue Mitteilungsverpflichtung gem. § 109a EStG wahrzunehmen: Die Entgelte von Personen, die als Lehrende, Vortragende, Unterrichtende oder als freie Dienstnehmer tätig sind, müssen zwingend an das Finanzamt gemeldet werden. D.h., KlientInnen können einerseits sowohl AuftraggeberInnen von freien Dienstnehmern (dann obliegt ihnen die Mitteilungsverpflichtung), als auch AuftragnehmerInnen als Vortragende, Lehrende oder Unterrichtende sein (z.B. BFI, WIFI etc.). Im zweiten Fall ist sicher, dass das ausbezahlte Honorar bei der Erklärungsabgabe dem Finanzamt bereits bekannt ist.

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Neue SV-Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2004: monatlich € 316,19
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