Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient!
   
   
KLIENTINNEN-INFORMATION:
 
ÄNDERUNGEN AB 01.01.2003:
- F ü r  A l l e: Zusätzliche Rechnungsmerkmale

- Betriebliche Mitarbeitervorsorge ("Abfertigung Neu")

- Optionenmodell der Gewerblichen Krankenversicherung

- Anregungen zum Jahresende 2002

- Neue SV-Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2003
 
 
 
 
FÜR ALLE: Zusätzliche Rechnungsmerkmale

Aufgrund des neu konzipierten § 11 Abs 1 UStG 94 müssen Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ab dem 1.1.2003 folgende zusätzliche, neue Merkmale aufweisen:
das Ausstellungsdatum;
eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
die UID(ATU)-Nummer*) des leistenden Unternehmers
(bisher nur bei Geschäftsbeziehungen im EU-Raum üblich);
den anzuwendenden Steuersatz bzw. einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung


Also, KlientInnen, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, haben an LeistungsempfängerInnen neben den bisherigen Merkmalen wie
Name und Anschrift des/der Leistenden,
Name und Anschrift des/der Leistungsempfängers(In),
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung,
Tag und Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt,
das Entgelt und den
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

die o.a. Ergänzungen vorzunehmen, soferne dies nicht schon bisher erfolgt ist.

Bei ÄrztInnen/TherapeutInnen ist die UID-Nummer nur dann von Bedeutung, soferne auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausgeführt werden. Wer in den letzten Tagen vom Finanzamt eine UID(ATU)-Nummer zugesandt erhalten hat (greifbar aufbewahren!), tätigt wahrscheinlich auch derartige Leistungen. Andere wiederum haben schon seit Jahren eine UID, die sie aber bisher nicht benötigt haben und möglicherweise auch nicht mehr auffinden. Um einen Telefonansturm in unserer Kanzlei zu vermeiden, ersuchen wir, diesbezügliche Anfragen direkt bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu stellen. Dies bliebe auch uns nicht erspart.

Diese Regelung gilt sowohl für Anzahlungsrechnungen als auch für Teilrechnungen und Gutschriften. Bei Kleinbetragsrechnungen (bis € 150,-) genügen die bisherigen Angaben (Name und Adresse des Rechnungsausstellers, Datum, genaue Bezeichnung der handelsüblichen Leistung, Rechnungsbetrag und Steuersatz). Die sogenannten "Kleinunternehmer" erhalten grundsätzlich auch keine UID, da ohnedies mangels USt-Ausweis kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern zusteht.

*) Die UID(Umsatzsteuer-Identifikations-)Nummer ist für den/die LeistungsempfängerIn ein Indiz dafür, dass der/die LeistungserbringerIn beim zuständigen Finanzamt über ein Umsatzsteuersignal verfügt und daher auch die Umsatzsteuer abführt. Im Zweifel über eine Unternehmereigenschaft des/der RechnungsausstellersIn (vor allem bei größeren Rechnungsbeträgen) eventuell eine Bescheidkopie über die UID Nummer vom Leistenden verlangen, damit es nicht bei einer finanzbehördlichen Überprüfung zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommt. [zurück]

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Betriebliche Mitarbeitervorsorge ("Abfertigung Neu")

Gilt für alle neuen Dienstverhältnisse ab 1.1.2003 (Angestellte, ArbeiterInnen, Lehrlinge, geringfügige Beschäftigungen, nicht: freie Dienstverträge).

Beitrag der DienstgeberIn: 1,53% des monatlichen Entgelts, inklusive der Sonderzahlungen (keine Mindest- und keine Höchstbeitragsgrundlage)

Zahlbar ab dem 2. Monat des Beschäftigungsverhältnisses (auch wenn mehr als 1 Probemonat vereinbart), gemeinsam mit den GKK-Beiträgen. Die Gebietskrankenkassen leiten die Beiträge an die MVK-Kassen der DienstgeberIn weiter.
Auch zahlbar von der DienstgeberIn für entgeltfreie Zeiten (Präsenz-/Zivildienst, Krankengeldbezug, Mutterschutz) – allerdings verminderte Beitragsbasis.

Die Abfertigung neu wird dann nur mehr von den MV-Kassen ausbezahlt (sofortige Auszahlung an DienstnehmerInnen ähnlich wie im alten Recht; bei DienstnehmerInnenkündigung bzw. DienstgeberInnenkündigung während der ersten 3 Jahre – ”Rucksackprinzip”: Abfertigung verbleibt in der MV-Kasse und wird zum/zur nächsten DienstgeberIn mitgenommen).

Was ist vom/von der Dienstgeberin zu tun?

A. Auswahl einer MV-Kasse und schriftliche Information aller DienstnehmerInnen (diese haben gegen die Wahl binnen 2 Wochen ein schriftliches Einspruchsrecht; DienstgeberIn muss neuen Vorschlag machen, wenn mindestens 1/3 dagegen)
B. Abschluss eines Beitrittsvertrages (ArbeitgeberIn – MVK)
C. Überlegungen anstellen, ob Änderungen der alten Abfertigungsansprüche vorzunehmen sind.

ÜBERGANGSREGELUNGEN
Grundsätzlich sind Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, von der Abfertigung NEU nicht erfasst. Eine Umsteigemöglichkeit in das neue System ist aber möglich. Es gibt 3 Varianten:

1. Null-Option: das alte System wird beibehalten (späterer Übertritt ist möglich)
2. Teiloption ("Einfrieren"): Übertritt zu einem bestimmten Stichtag in das neue System. Die bis dorthin erworbenen Abfertigungsansprüche werden "eingefroren". Teiloption ist ohne zeitliche Begrenzung möglich.
3. Volloption ("Übertragung"): Sämtliche bisherige Abfertigungsanwartschaften werden an die MV-Kasse übertragen. Volloption ist nur bis zum 31.12.2012 (also binnen 10 Jahren) möglich.
Der vereinbarte Betrag kann auf fünf Jahre verteilt an die MV-Kasse gezahlt werden. Höhe des Übertragungsbetrages ist zwischen DienstgeberIn und DienstnehmerIn frei vereinbar (arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot beachten: eine Mehrheit darf bevorzugt, aber nicht gegenüber der Mehrheit benachteiligt werden)
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Optionenmodell der Gewerblichen Krankenversicherung

Ab 2003 haben auch sogenannte "Sachleistungsberechtigte" (also Versicherte, mit einem Jahreseinkommen bis zu € 47.040,--) eine Option auf halbe "Geldleistungsberechtigung" hinsichtlich der Spital-Sonderklasse. Alle anderen Leistungen (Ärztliche Hilfe: beim Vertragsarzt mit Patientenschein, Kostenbeteiligung 20 %; Medikamente: auf Kassenrezept gegen Rezeptgebühr; Spital: auf allgemeiner Gebührenklasse kostenlos, bei Wahl der Sonderklasse kein Ersatz der Mehrkosten) stehen weiterhin als Sachleistung zur Verfügung. Gegen einen monatlichen Betrag von € 59,45 kann eine Vergütung der Mehrkosten für die Spital-Sonderklasse "erkauft" werden. Diese Vergütung deckt aber wahrscheinlich nur bis zu ca. 50 % der Sonderklassegebühren ab. Ob es eine "kleine" Alternative zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, die vor allem bei einem Einstiegsalter mit bspw. fünfzig sehr teuer ist, hängt wahrscheinlich von Kriterien, wie Sonderklassewunsch bei einem eventuellen Spitalsaufenthalt, Wahrscheinlichkeit von Spitalsaufenthalten etc. ab.
Derartige Vergütungen erfolgen grundsätzlich erst nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten ab Beginn der Option.

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Anregungen zum Jahresende

Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit höherer Gewinnerwartung für das Jahr 2002 sollten noch möglichst viele Betriebsausgaben (siehe u.a. FAQs Werbungskosten/Sonderausgaben/Aussergewöhnliche Belastungen) heuer tätigen und noch zu erwartende Einnahmen in das nächste Jahr verschieben.

Wer heuer noch größer investieren möchte und in den Jahren 1999, 2000 und 2001 keine oder nur geringe Investitionen getätigt hat, für den könnte auch die befristete 10 %ige Investitionszuwachsprämie 2002-2003 interessant sein. Begünstigt sind neue, körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (also kein KFZ) und nur der Investitionszuwachs. Vereinfachtes Beispiel: Investitionen 1999: € 10.000,-, 2000: € 6.000,-, 2001: € 8.000,-; ergibt einen Durchschnitt von € 8.000,-. Bei Investitionen von bspw. € 10.500,- im Jahr 2002 beträgt die Investitionszuwachsprämie 10 % von € 2.500,- (€ 10.500,- abzgl. € 8.000,-) = € 250,-.

Für (Weihnachts-)geschenke an DienstnehmerInnen (gilt nicht für freie Dienstverhältnisse) gibt es einen steuerfreien Betrag in Höhe von € 186,- jährlich. Wichtig: Nur Sachzuwendungen wie Warengutscheine, aber auch Goldmünzen, sind steuerlich begünstigt.

Für eine betriebliche Weihnachtsfeier können nochmals € 365,- pro DienstnehmerIn steuerfrei lukriert werden. Hiebei handelt es sich allerdings um einen steuerfreien Jahresbetrag im Rahmen von Betriebsveranstaltungen.

Die wider Erwarten bis 31.12.2002 prolongierte steuerfreie Sparbuchschenkung sollte noch für sinnvolle Sparbuchübertragungen genutzt werden!!

Private und öffentliche Auftraggeber haben eine neue Mitteilungsverpflichtung gem. § 109a EStG wahrzunehmen: Die Entgelte von Personen, die als Lehrende, Vortragende, Unterrichtende oder als freie Dienstnehmer tätig sind, müssen zwingend an das Finanzamt gemeldet werden. D.h., KlientInnen können einerseits sowohl AuftraggeberInnen von freien Dienstnehmern (dann obliegt ihnen die Mitteilungsverpflichtung), als auch AuftragnehmerInnen als Vortragende, Lehrende oder Unterrichtende sein (z.B. BFI, WIFI etc.). Im zweiten Fall ist sicher, dass das ausbezahlte Honorar bei der Erklärungsabgabe dem Finanzamt bereits bekannt ist.

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Neue SV-Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2003: monatlich € 309,38
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