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Sehr geehrte Klientin,
sehr geehrter Klient! |
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KLIENTINNEN-INFORMATION: |
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ÄNDERUNGEN
AB 01.01.2003: |
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F ü r A l l e: Zusätzliche Rechnungsmerkmale
- Betriebliche
Mitarbeitervorsorge ("Abfertigung Neu")
- Optionenmodell der
Gewerblichen Krankenversicherung
- Anregungen zum
Jahresende 2002
- Neue SV-Geringfügigkeitsgrenze
ab 1.1.2003 |
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FÜR ALLE: Zusätzliche Rechnungsmerkmale
Aufgrund des neu konzipierten § 11 Abs 1 UStG 94
müssen Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ab dem 1.1.2003
folgende zusätzliche, neue Merkmale aufweisen:
das Ausstellungsdatum;
eine fortlaufende
Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
die UID(ATU)-Nummer*)
des leistenden Unternehmers
(bisher nur bei Geschäftsbeziehungen im EU-Raum üblich);
den anzuwendenden
Steuersatz bzw. einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung
Also, KlientInnen, die umsatzsteuerpflichtige
Leistungen erbringen, haben an LeistungsempfängerInnen neben den
bisherigen Merkmalen wie
Name und
Anschrift des/der Leistenden,
Name und
Anschrift des/der Leistungsempfängers(In),
Menge und
handelsübliche Bezeichnung der Leistung,
Tag und
Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt,
das Entgelt
und den
auf das
Entgelt entfallenden Steuerbetrag
die o.a. Ergänzungen vorzunehmen, soferne dies nicht schon bisher
erfolgt ist.
Bei ÄrztInnen/TherapeutInnen ist die
UID-Nummer nur dann von Bedeutung, soferne auch umsatzsteuerpflichtige
Leistungen ausgeführt werden. Wer in den letzten Tagen vom Finanzamt
eine UID(ATU)-Nummer zugesandt erhalten hat (greifbar aufbewahren!), tätigt
wahrscheinlich auch derartige Leistungen. Andere wiederum haben schon
seit Jahren eine UID, die sie aber bisher nicht benötigt haben
und möglicherweise auch nicht mehr auffinden. Um einen Telefonansturm
in unserer Kanzlei zu vermeiden, ersuchen wir, diesbezügliche
Anfragen direkt bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu stellen. Dies
bliebe auch uns nicht erspart.
Diese Regelung gilt sowohl für Anzahlungsrechnungen
als auch für Teilrechnungen und Gutschriften. Bei Kleinbetragsrechnungen
(bis € 150,-) genügen die bisherigen Angaben (Name und
Adresse des Rechnungsausstellers, Datum, genaue Bezeichnung der handelsüblichen
Leistung, Rechnungsbetrag und Steuersatz). Die sogenannten "Kleinunternehmer"
erhalten grundsätzlich auch keine UID, da ohnedies mangels
USt-Ausweis kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern
zusteht.
*)
Die UID(Umsatzsteuer-Identifikations-)Nummer ist für den/die LeistungsempfängerIn
ein Indiz dafür, dass der/die LeistungserbringerIn beim zuständigen
Finanzamt über ein Umsatzsteuersignal verfügt und daher auch
die Umsatzsteuer abführt. Im Zweifel über eine Unternehmereigenschaft
des/der RechnungsausstellersIn (vor allem bei größeren Rechnungsbeträgen)
eventuell eine Bescheidkopie über die UID Nummer vom Leistenden verlangen,
damit es nicht bei einer finanzbehördlichen Überprüfung
zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommt. [zurück] |
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Betriebliche Mitarbeitervorsorge
("Abfertigung Neu") Gilt
für alle neuen Dienstverhältnisse ab 1.1.2003 (Angestellte,
ArbeiterInnen, Lehrlinge, geringfügige Beschäftigungen, nicht:
freie Dienstverträge).
Beitrag der DienstgeberIn: 1,53% des monatlichen Entgelts, inklusive der
Sonderzahlungen (keine Mindest- und keine Höchstbeitragsgrundlage)
Zahlbar ab dem 2. Monat des Beschäftigungsverhältnisses (auch
wenn mehr als 1 Probemonat vereinbart), gemeinsam mit den GKK-Beiträgen.
Die Gebietskrankenkassen leiten die Beiträge an die MVK-Kassen der
DienstgeberIn weiter.
Auch zahlbar von der DienstgeberIn für entgeltfreie Zeiten (Präsenz-/Zivildienst,
Krankengeldbezug, Mutterschutz) – allerdings verminderte Beitragsbasis.
Die Abfertigung neu wird dann nur mehr von den MV-Kassen ausbezahlt (sofortige
Auszahlung an DienstnehmerInnen ähnlich wie im alten Recht; bei DienstnehmerInnenkündigung
bzw. DienstgeberInnenkündigung während der ersten 3 Jahre –
”Rucksackprinzip”: Abfertigung verbleibt in der MV-Kasse und
wird zum/zur nächsten DienstgeberIn mitgenommen).
Was ist vom/von der Dienstgeberin zu tun?
A. |
Auswahl einer MV-Kasse und
schriftliche Information aller DienstnehmerInnen (diese haben gegen
die Wahl binnen 2 Wochen ein schriftliches Einspruchsrecht; DienstgeberIn
muss neuen Vorschlag machen, wenn mindestens 1/3 dagegen) |
B. |
Abschluss eines Beitrittsvertrages (ArbeitgeberIn
– MVK) |
C. |
Überlegungen anstellen, ob Änderungen
der alten Abfertigungsansprüche vorzunehmen sind. |
ÜBERGANGSREGELUNGEN
Grundsätzlich sind Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003
abgeschlossen wurden, von der Abfertigung NEU nicht erfasst. Eine Umsteigemöglichkeit
in das neue System ist aber möglich. Es gibt 3 Varianten:
1. |
Null-Option: das alte System wird beibehalten (späterer
Übertritt ist möglich) |
2. |
Teiloption ("Einfrieren"): Übertritt zu einem bestimmten
Stichtag in das neue System. Die bis dorthin erworbenen Abfertigungsansprüche
werden "eingefroren". Teiloption ist ohne zeitliche Begrenzung
möglich. |
3. |
Volloption ("Übertragung"): Sämtliche bisherige
Abfertigungsanwartschaften werden an die MV-Kasse übertragen.
Volloption ist nur bis zum 31.12.2012 (also binnen 10 Jahren) möglich.
Der vereinbarte Betrag kann auf fünf Jahre verteilt an die MV-Kasse
gezahlt werden. Höhe des Übertragungsbetrages ist zwischen
DienstgeberIn und DienstnehmerIn frei vereinbar (arbeitsrechtliches
Gleichbehandlungsgebot beachten: eine Mehrheit darf bevorzugt, aber
nicht gegenüber der Mehrheit benachteiligt werden) |
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Optionenmodell der Gewerblichen Krankenversicherung
Ab 2003 haben auch sogenannte "Sachleistungsberechtigte"
(also Versicherte, mit einem Jahreseinkommen bis zu € 47.040,--)
eine Option auf halbe "Geldleistungsberechtigung" hinsichtlich
der Spital-Sonderklasse. Alle anderen Leistungen (Ärztliche Hilfe:
beim Vertragsarzt mit Patientenschein, Kostenbeteiligung 20 %; Medikamente:
auf Kassenrezept gegen Rezeptgebühr; Spital: auf allgemeiner Gebührenklasse
kostenlos, bei Wahl der Sonderklasse kein Ersatz der Mehrkosten) stehen
weiterhin als Sachleistung zur Verfügung. Gegen einen monatlichen
Betrag von € 59,45 kann eine Vergütung der Mehrkosten für
die Spital-Sonderklasse "erkauft" werden. Diese Vergütung
deckt aber wahrscheinlich nur bis zu ca. 50 % der Sonderklassegebühren
ab. Ob es eine "kleine" Alternative zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung,
die vor allem bei einem Einstiegsalter mit bspw. fünfzig sehr teuer
ist, hängt wahrscheinlich von Kriterien, wie Sonderklassewunsch bei
einem eventuellen Spitalsaufenthalt, Wahrscheinlichkeit von Spitalsaufenthalten
etc. ab.
Derartige Vergütungen erfolgen grundsätzlich erst nach Ablauf
einer Wartezeit von sechs Monaten ab Beginn der Option.
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Anregungen zum Jahresende
Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit
höherer Gewinnerwartung für das Jahr 2002 sollten noch möglichst
viele Betriebsausgaben (siehe u.a. FAQs Werbungskosten/Sonderausgaben/Aussergewöhnliche
Belastungen) heuer tätigen und noch zu erwartende Einnahmen in das
nächste Jahr verschieben.
Wer heuer noch größer investieren möchte und in den Jahren
1999, 2000 und 2001 keine oder nur geringe Investitionen getätigt
hat, für den könnte auch die befristete 10 %ige Investitionszuwachsprämie
2002-2003 interessant sein. Begünstigt sind neue, körperliche,
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (also kein KFZ)
und nur der Investitionszuwachs. Vereinfachtes Beispiel: Investitionen
1999: € 10.000,-, 2000: € 6.000,-, 2001: € 8.000,-; ergibt
einen Durchschnitt von € 8.000,-. Bei Investitionen von bspw. €
10.500,- im Jahr 2002 beträgt die Investitionszuwachsprämie
10 % von € 2.500,- (€ 10.500,- abzgl. € 8.000,-) = €
250,-.
Für (Weihnachts-)geschenke an DienstnehmerInnen
(gilt nicht für freie Dienstverhältnisse) gibt es einen steuerfreien
Betrag in Höhe von € 186,- jährlich.
Wichtig: Nur Sachzuwendungen wie Warengutscheine, aber auch Goldmünzen,
sind steuerlich begünstigt.
Für eine betriebliche Weihnachtsfeier können
nochmals € 365,- pro DienstnehmerIn steuerfrei lukriert
werden. Hiebei handelt es sich allerdings um einen steuerfreien Jahresbetrag
im Rahmen von Betriebsveranstaltungen.
Die wider Erwarten bis 31.12.2002 prolongierte steuerfreie
Sparbuchschenkung sollte noch für sinnvolle Sparbuchübertragungen
genutzt werden!!
Private und öffentliche Auftraggeber haben eine
neue Mitteilungsverpflichtung gem. § 109a EStG wahrzunehmen:
Die Entgelte von Personen, die als Lehrende,
Vortragende, Unterrichtende oder als freie Dienstnehmer
tätig sind, müssen zwingend an das Finanzamt gemeldet werden.
D.h., KlientInnen können einerseits sowohl AuftraggeberInnen von
freien Dienstnehmern (dann obliegt ihnen die Mitteilungsverpflichtung),
als auch AuftragnehmerInnen als Vortragende, Lehrende oder Unterrichtende
sein (z.B. BFI, WIFI etc.). Im zweiten Fall ist sicher, dass das ausbezahlte
Honorar bei der Erklärungsabgabe dem Finanzamt bereits bekannt ist.
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Neue SV-Geringfügigkeitsgrenze ab
1.1.2003:
monatlich € 309,38 |
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