BERUFSGRUPPEN SPEZIAL:

- ÄRZTINNEN ~ Rechnungsnummerierung
  ~ Exkurs: Supervison
  ~ Wann wird eine UID benötigt?
  ~ Auszug aus den Umsatzsteuer-Richtlinien
  ~ Wohlfahrtsfondsbeiträge
   
- THERAPEUTINNEN ~ Rechnungsnummerierung
  ~ Exkurs: Supervision
  ~ Auszug aus den Umsatzsteuer-Richtlinien
   
- KÜNSTLERINNEN ~ Das Künstlersozialversicherungs-Fondsgesetz
  ~ Stipendien, Förderungen, Preise ....
 
 
 
ÄRZTINNEN

Rechnungsnummerierung

Hier ist zu unterscheiden, ob für alle Honorarnoten nur ein einziger Rechnungskreis oder ein gesonderter Rechnungskreis für Honorarnoten an PatientInnen geführt wird.

~ Einheitlicher Rechnungskreis
Wir empfehlen, jedes Jahr einen einheitlichen Rechnungskreis für alle Honorarnoten (an PatientInnen, Sozialversicherungsträger, Vereine, VeranstalterInnen von Seminaren, Vorträgen, Supervision etc.) zu führen und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
Wer neben ärztlichen/therapeutischen Leistungen noch sonstige umsatzsteuerpflichtige Leistungen (Supervisionen, Vorträge etc.) über der Kleinunternehmergrenze von € 35.000,- erbringt, verrechnet zuzüglich 20% USt. Ebenso wird eine UID-Nummer benötigt (wird meist vom Auftraggeber verlangt).
~ Gesonderter Rechnungskreis für Honorarnoten an PatientInnen
In diesem Fall empfehlen wir auch jedes Jahr eine neue fortlaufende Nummerierung der Honorarnoten für die PatientInnen zu beginnen.

Zur häufig gestellten Frage betreffend umsatzsteuerliche Behandlung der Supervision:

Von der Selbsterfahrung und der psychotherapeutischen Behandlung unterscheidet sich die psychotherapeutische Supervision insbesondere dadurch, dass sie, im Gegensatz zu diesen, vom beruflichen Kontext ausgeht und bestimmte Probleme des beruflichen Handelns reflektiert. Sie strebt grundsätzlich keine Rekonstruktion oder Modifikation der gesamten Person bzw. ihres Verhaltens und ebenso wenig primär eine Behebung des Leidenszustandes im Sinne des Psychotherapiegesetzes an. Soferne mit diesen und anderen nicht ärztlichen/therapeutischen Leistungen, aber auch Vermietung, 35.000,- Euro überschritten werden, sind zusätzlich 20% USt in Rechnung zu stellen. Ebenso wird eine UID-Nummer benötigt.
Siehe auch: Rechnungsmerkmale.pdf
AUSNAHME: Nur für die Ausbildungssupervision gilt die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 (1) Z 11 lit a und b UStG.

Wann benötigt ein/e Arzt/Ärztin ausserdem eine Umsatzsteueridentifikations-Nr.?

Sie wollen für ihre Ordination ein Gerät im EU-Raum anschaffen.
Grundsätzlich stellt die auf den Netto-Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer für Sie als Arzt/Ärztin einen Kostenfaktor dar, da Sie auf Grund der ärztlichen Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Beziehen Sie dieses Wirtschaftsgut nun aus einem anderen EU-Staat mit einem niedrigeren Umsatzsteuersatz, so kann dies eine beachtliche Kostenersparnis bedeuten. Hierfür benötigen Sie keine UID-Nummer, da Sie ja mit der niedrigeren ausländischen Umsatzsteuer belastet werden.
Ist nun der Umsatzsteuersatz aber höher als in Österreich, wie z.B. Finnland, Schweden Dänemark, Belgien oder Norwegen, so benötigen Sie eine UID-Nummer, um in den Genuß der günstigeren österreichischen Umsatzsteuer zu kommen.

Eine UID-Nummer ist unbedingt notwendig, wenn Ihre Anschaffung aus dem EU-Raum € 11.000,- ("Erwerbsschwelle") überschreitet, wobei sämtliche Erwerbe aus allen Mitgliedstaaten im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr zusammenzurechnen sind. In diesem Fall müssen Sie zwingend die österreichische USt zahlen. Geben Sie dem Verkäufer keine UID-Nummer bekannt, dann zahlen Sie ausländische USt und zusätzlich vom Bruttobetrag die 20% österreichische USt.
Bei Erwerben unter € 11.000,- netto benötigen Sie keine UID.

ÄRZTINNEN - Exkurs: Auszug aus den Umsatzsteuer Richtlinien 2000
Zum Nachlesen: Umsatzsteuer Richtlinien 2000; Steuerbefreiungen § 6; Ärzte; Randzahl 941 bis 951


Wohlfahrtsfondsbeiträge

Allgemeines zu den Wohlfahrtsfondsbeiträgen der Ärztekammer für Wien und den daraus resultierenden Pensionen:
Konkret sieht das System vor, dass pro Jahr drei Anwartschaftspunkte (AWP) für die Grundpension erworben werden können. Nur bei Erreichen von 100 Anwartschaftspunkten gebührt die volle Grundpension. Ansonsten wird eine Pension nur im Verhältnis der erworbenen AWP zu 100 AWP ausbezahlt. Ein Nachkauf von AWP – natürlich mit steuerlicher Abzugsmöglichkeit – kann wegen der breiteren Versorgungspalette in erster Linie bei verheirateten ÄrztInnen mit Kindern sinnvoll sein.

WICHTIG: Von allen ÄrztInnen, die angestellt (Dienstverhältnis) tätig sind, benötigen wir für die Berechnung des Wohlfahrtsfonds-Beitrages und der Kammerumlage immer alle Monatsgehaltszettel des drittvorangegangenen Jahres.

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THERAPEUTINNEN

Rechnungsnummerierung

Hier ist zu unterscheiden, ob für alle Honorarnoten nur ein einziger Rechnungskreis oder ein gesonderter Rechnungskreis für Honorarnoten an PatientInnen geführt wird.

~ Einheitlicher Rechnungskreis
Wir empfehlen, jedes Jahr einen einheitlichen Rechnungskreis für alle Honorarnoten (an PatientInnen, Sozialversicherungsträger, Vereine, VeranstalterInnen von Seminaren, Vorträgen, Supervision etc.) zu führen und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
Wer neben ärztlichen/therapeutischen Leistungen noch sonstige umsatzsteuerpflichtige Leistungen (Supervisionen, Vorträge etc.) über der Kleinunternehmergrenze von € 35.000,- erbringt, verrechnet zuzüglich 20% USt. Ebenso wird eine UID-Nummer benötigt (wird meist vom Auftraggeber verlangt).
~ Gesonderter Rechnungskreis für Honorarnoten an PatientInnen
In diesem Fall empfehlen wir auch jedes Jahr eine neue fortlaufende Nummerierung der Honorarnoten für die PatientInnen zu beginnen.

Für einen Überblick über Rechnungsmerkmale siehe auch: Rechnungsmerkmale.pdf

Zur häufig gestellten Frage betreffend umsatzsteuerliche Behandlung der Supervision:

Von der Selbsterfahrung und der psychotherapeutischen Behandlung unterscheidet sich die psychotherapeutische Supervision insbesondere dadurch, dass sie, im Gegensatz zu diesen, vom beruflichen Kontext ausgeht und bestimmte Probleme des beruflichen Handelns reflektiert. Sie strebt grundsätzlich keine Rekonstruktion oder Modifikation der gesamten Person bzw. ihres Verhaltens und ebenso wenig primär eine Behebung des Leidenszustandes im Sinne des Psychotherapiegesetzes an. Soferne mit diesen und anderen nicht ärztlichen/therapeutischen Leistungen, aber auch Vermietung, 35.000,- Euro überschritten werden, sind zusätzlich 20% USt in Rechnung zu stellen. Ebenso wird eine UID-Nummer benötigt.
Siehe auch: Rechnungsmerkmale.pdf
AUSNAHME: Nur für die Ausbildungssupervision gilt die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 (1) Z 11 lit a und b UStG.

THERAPEUTINNEN - Exkurs: Auszug aus den Umsatzsteuer Richtlinien 2000
Zum Nachlesen: Umsatzsteuer Richtlinien 2000; Steuerbefreiungen § 6; Ärzte; Randzahl 952 bis 957

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KÜNSTLERINNEN

Steuerlich beziehen KünstlerInnen und Kunstschaffende Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ihren Gewinn können sie mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Pauschalierung ermitteln.

Selbstständige KünstlerInnen und SchriftstellerInnen (inkl. FachautorInnen) können im Rahmen der Veranlagung beantragen, dass ihre positiven Einkünfte aus dieser Tätigkeit auf 3 Jahre verteilt werden (laufendes Jahr plus die beiden Vorjahre). Da gerade bei diesen Personen die Höhe der Einkünfte häufig stark schwankt, soll die Drei-Jahres-Verteilung vermeiden, dass in einem Jahr eine unverhältnismässig hohe Steuerprogression zum Tragen kommt.

Achtung! Der Antrag auf die Drei-Jahres-Verteilung ist unwiderruflich. Er ist in der jeweiligen Steuererklärung zu stellen. Allenfalls werden bereits veranlagte Jahre automatisch wiederaufgenommen.


Seit 1.1.2001 gilt für alle freiberuflichen KünstlerInnen die neue Selbstständigkeit. Dabei gibt es nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz Zuschüsse zur Pensionsversicherung:

Das Künstlersozialversicherungs-Fondsgesetz (K-SVFG)
Die Beurteilung, wer KünstlerIn ist, obliegt weiterhin der Künstlerkommission. Wie bisher ersetzt eine künstlerische Hochschulausbildung die Notwendigkeit der Beurteilung. Die Förderung der KünstlerIn besteht in einem Zuschuss zur Pensionsversichung in Höhe von maximal € 1.896,-- (ab 2018) jährlich. Für die Gewährung des Zuschusses müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Antrag der Künstlerin, des Künstlers;
  2. Künstlerische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat erbracht werden;
  3. Es muss eine Pflichtversicherung als Neue/r Selbstständige/r auf Grund der künstlerischen Tätigkeit vorliegen;
  4. Die Einnahmen (bisher: Einkünfte, siehe KSVF Novelle 2015 oder IG Bildende Kunst) als KünstlerIn müssen mindestens das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze betragen (2018: € 5.262,00 / 2019: € 5.361,72 / 2020: € 5.527,92 / 2021: € 5.527,92) UND die Gesamteinkünfte dürfen (also unter Berücksichtigung allfälliger anderer Tätigkeiten oder Einkunftsquellen) den Betrag von € 30.930,90 (Wert 2021 / 2020: € 29.942,90 / 2019: € 29.042,65 2018: € 28.473,25) nicht übersteigen.
Bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides muss die Künstlerin/der Künstler eine Erklärung über ihre vorraussichtlichen Einkünfte abgeben. Sie erhält die Förderung daher nur, wenn sich die Prognose innerhalb des Grenzbetrages bewegt. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Grenze Überschritten und die Förderung daher zu Unrecht bezogen wurde, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden. Die Beitragszuschüsse werden vom Fonds direkt an die SVA bezahlt und der Künstlerin über die Beitragsvorschreibung der SVA gutgeschrieben. Tipp: Bei geringen Einnahmen unbedingt darauf achten, dass die Geringfügigkeitsgrenze keinesfalls unterschritten wird!

Künstler-Sozialversicherungsfond (Formulare etc): www.ksvf.at/


Behandlung von Stipendien, Förderungen, Preise ....
Stipendien iSd § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland) und Preise iSd § 3 Abs. 1 Z 7 Kunstförderungsgesetz (Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen) sind von der Einkommensteuer befreit (ebenso von der Umsatzsteuer). Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden (§ 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz).


Neuerungen 2009
  • Auf die Einkommensuntergrenze sind nunmehr auch bestimmte Preise und Stipendien anzurechnen.
  • Falls der maximale Zuschuss nach dem K-SVFG durch den Pensionsversicherungsbeitrag nicht ausgeschöpft wird, sind nunmehr auch Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung zu verwenden.

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